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Förderrichtlinie Echtzeit: Was Aurich vom RBL verlangt

Förderrichtlinie Echtzeit im Landkreis Aurich: 75 % Förderung, acht Jahre Zweckbindung und Datenlieferung. Was Verkehrsunternehmen vor dem Kauf prüfen.

· 7 Min. Lesezeit · Aktualisiert

Eine Förderrichtlinie für Echtzeitsysteme bindet Verkehrsunternehmen an Regeln, die weit über den Kauf von Bordrechnern hinausgehen. Die Richtlinie der Landkreise Aurich, Leer, Friesland und Wittmund zeigt das: Sie fördert die Einbindung in bestehende Systeme, verlangt über acht Jahre die Lieferung von Echtzeitdaten und schreibt Mindestanteile an der Fahrleistung vor. Wer ein RBL (rechnergestütztes Betriebsleitsystem, englisch ITCS) auswählt, sollte diese Bedingungen kennen, bevor er investiert.

Was fördert die Richtlinie im Landkreis Aurich?

Der Landkreis Aurich hat eine „Förderung von Echtzeitinformationssystemen auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ als Richtlinie veröffentlicht. Die Kopfzeile des Dokuments trägt das Datum 22.05.2019, ein Beschlussdatum nennt der Text nicht. Nach § 3 Abs. 5 gilt die Richtlinie „zunächst für einen Zeitraum von 4 Jahren“. Ob sie in dieser Form weiterhin gilt, müssen Sie beim Landkreis erfragen. Als Beispiel für den Aufbau solcher Programme taugt sie trotzdem, weil sie die Bedingungen offenlegt.

Das Ziel steht in § 1 Abs. 1: Auf dem Gebiet der vier Landkreise soll ein „möglichst flächendeckendes System zur Echtzeitinformation“ aufgebaut werden. Daraus sollen eine verlässliche Fahrgastinformation und eine unternehmensübergreifende Anschlusssicherung entstehen.

Der Weg dahin ist eng gefasst. Die beteiligten Verkehrsunternehmen werden jeweils in eines von vier bereits bestehenden Echtzeitinformationssystemen eingebunden. Der Aufbau weiterer, zusätzlicher Systeme ist laut § 1 Abs. 2 nicht vorgesehen. Gefördert wird einmalig die Erweiterung der zentralen Hintergrundsysteme sowie die technische Fahrzeugausrüstung. Die Zuwendung ist auf maximal 75 % der nachgewiesenen investiven Ausgaben begrenzt (§ 6 Abs. 1).

Welche Pflichten entstehen für das Verkehrsunternehmen?

Die Richtlinie knüpft die Förderung an Bedingungen, die den Betrieb über Jahre prägen:

  • Fahrleistung: Ein gefördertes Fahrzeug muss ganzjährig mindestens 75 % seiner jährlichen Fahrleistungen im Linienverkehr im Landkreis Aurich erbringen (§ 4 Abs. 1).
  • Zweckbindung: Sie beträgt acht Jahre und beginnt mit der Vorlage der Funktionsbescheinigung (§ 7 Abs. 1).
  • Datenlieferung: Die Zweckbindung umfasst ausdrücklich die Lieferung von Echtzeitinformationen an die Zentrale Datendrehscheibe des VBN (ZDD VBN).
  • Kein Anspruch: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht laut Richtlinie nicht, sie hängt von den verfügbaren Mitteln ab.

Wichtig ist der dritte Punkt. Die Förderung kauft keine Technik, sie kauft eine dauerhafte Datenlieferung. Wer in acht Jahren das System wechselt, den Betrieb übergibt oder die Linien verändert, muss die Auflagen weiter erfüllen. Die Richtlinie regelt laut Dokument auch den Fall eines Betreiberwechsels: Geförderte Komponenten sind dem Nachfolger zu übertragen.

Welche Daten verlangt die Richtlinie?

Die Anlage zur Richtlinie beschreibt, was das Hintergrundsystem leisten muss. Für die Fahrgastinformation sind die Echtzeitdaten (Istdaten) der eingebundenen Fahrzeuge für die Echtzeit-Fahrplanauskunft an die ZDD VBN zu übergeben. Die Anschlusssicherung ist sowohl mit Fahrzeugen im eigenen System als auch mit Fahrzeugen dritter Verkehrsunternehmen zu gewährleisten, sofern diese an die ZDD VBN angebunden sind.

Für die Sollfahrplandaten nennt die Richtlinie Standardschnittstellen, zum Beispiel VDV 452 oder DINO. Die Planungsdaten müssen laut Anlage stets identisch mit den an die Fahrplanauskunft übergebenen Daten sein. Das ist ein Kernproblem im Alltag: Planungsdaten ändern sich bei Umleitungen, Fahrplanwechseln und Kalenderausnahmen, und jede Abweichung zwischen Plan und Auskunft führt zu falschen Anzeigen.

Wie hängen Anschlusssicherung und Datenqualität zusammen?

Die Anschlusssicherung über Unternehmensgrenzen hinweg ist der eigentliche Mehrwert eines gemeinsamen Echtzeitsystems. Ein Bus wartet auf einen Zug oder auf einen Bus eines anderen Unternehmens, wenn die Daten beider Seiten zeitgleich in derselben Datendrehscheibe liegen. Die Richtlinie macht diese Funktion deshalb zur Pflicht für das Hintergrundsystem.

Das funktioniert nur mit sauberen Stammdaten. Laut Anlage sollen die Haltepunkte mit einer Abweichung von höchstens 10 Metern geokodiert sein. Ein Haltestellenkoordinatenfehler von mehr als dieser Größenordnung kann dazu führen, dass ein Fahrzeug eine Haltestelle nicht erkennt, oder dass eine Ankunft zu spät oder zu früh gemeldet wird. Prüfen Sie Ihre Haltestellendaten deshalb vor dem Anschluss an ein gemeinsames System, nicht danach.

Was gilt bei Betreiberwechsel und Insolvenz?

Eine Zweckbindung über acht Jahre überdauert oft den ursprünglichen Betreiber. Die Richtlinie regelt deshalb, was in solchen Fällen passiert. Bei einem Betreiberwechsel sind geförderte Komponenten dem Nachfolger zu übertragen, und die Bestätigung ist unaufgefordert vorzulegen. Bei einer Insolvenz sind die geförderten Gegenstände laut Richtlinie zuerst einem fortführenden, berechtigten Verkehrsunternehmen zum Kauf anzubieten. Werden die Voraussetzungen innerhalb der Zweckbindung nicht erfüllt, kann die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Für Ihre Systemwahl folgt daraus: Hardware, Daten und Schnittstellen sollten sich auf einen Nachfolger übertragen lassen, ohne dass ein Hersteller zustimmen muss. Das spricht für offene Schnittstellen und für Daten, die Sie jederzeit exportieren können.

Worauf sollten Verkehrsunternehmen vor einer Systementscheidung achten?

Aus der Richtlinie lassen sich Fragen ableiten, die auch für andere Förderprogramme gelten:

  1. Welche Systeme sind förderfähig, und ist Ihre Wunschlösung darunter? In Aurich ist die Auswahl auf vier bestehende Systeme begrenzt.
  2. Wohin müssen die Echtzeitdaten fließen, und in welchem Format? Hier sind die Schnittstellen der Datendrehscheibe maßgeblich.
  3. Wie lange bindet die Förderung? Acht Jahre Zweckbindung bedeuten acht Jahre Pflicht zur Datenlieferung.
  4. Was ist nicht gefördert? Laut Richtlinie gehören laufende Kosten wie Wartung, Telekommunikation und Serverbetrieb nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
  5. Wie lässt sich die Datenlieferung nachweisen? Die Richtlinie verlangt eine Bestätigung des Verbunds zur Datenlieferung.

Der vierte Punkt wird oft übersehen. Eine einmalige Förderung deckt die Anschaffung, aber der Betrieb läuft weiter. Bei einer Plattform als Dienst fallen laufende Kosten an, die Sie von Beginn an einplanen sollten. Pysae wird je Fahrzeug abgerechnet, angepasst an jedes Netz.

Wie passt eine Plattform zu solchen Anforderungen?

Das Modul Pysae Fleet liefert nach der Plattformseite eine vorkonfigurierte Telematikbox mit Daten-SIM. Live-Karte, Geschwindigkeit und Fahrtenhistorie werden laufend übertragen, dazu kommen Berichte zu Pünktlichkeit, Kilometerleistung und Fahrzeiten. Im Modul Pysae Operations berechnet die Live-Karte Verspätungen und Regelmäßigkeit je Linie, und automatische Exporte in GTFS-RT, SIRI und ITxPT gehen an regionale Auskunftssysteme und Aufgabenträger.

Eine Grenze gehört dazu: Die Plattformseite nennt weder die ZDD VBN noch die Schnittstellen VDV 452 oder DINO. Ob eine bestimmte Datendrehscheibe angebunden werden kann, ist im Einzelfall mit Pysae zu klären. Gleiches gilt für die Frage, ob Ihr Landkreis eine Lösung außerhalb der genannten Systeme fördert.

Wie sich solche Bindungen vermeiden lassen, beschreibt der Beitrag Offene APIs statt Herstellerbindung. Auch dort geht es darum, dass Daten und Schnittstellen unter Ihrer Kontrolle bleiben.

Wenn Sie prüfen möchten, wie sich Ihre Anforderungen mit einer Plattform abbilden lassen, können Sie über die Schaltfläche „Demo buchen“ auf dieser Seite eine Demo anfragen.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Förderrichtlinie des Landkreises Aurich noch?

Das Dokument trägt in der Kopfzeile das Datum 22.05.2019 und gilt nach § 3 Abs. 5 zunächst für vier Jahre. Ob sie verlängert oder ersetzt wurde, steht nicht im Text. Fragen Sie beim Landkreis nach der gültigen Fassung.

Welchen Anteil der Kosten übernimmt die Förderung?

Die Zuwendung ist laut § 6 Abs. 1 auf maximal 75 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen investiven Ausgaben begrenzt. Laufende Kosten wie Wartung, Telekommunikation und Serverbetrieb sind laut Richtlinie nicht förderfähig.

Was bedeutet die Zweckbindung von acht Jahren?

Geförderte Ausrüstung muss acht Jahre lang für den vorgesehenen Zweck genutzt werden. Dazu gehört laut § 7 Abs. 1 auch die Lieferung von Echtzeitinformationen an die ZDD VBN. Sie beginnt mit der Vorlage der Funktionsbescheinigung.

Lassen sich andere Systeme als die vier genannten fördern?

Nach dieser Richtlinie nicht: Der Aufbau weiterer Echtzeitinformationssysteme ist laut § 1 Abs. 2 nicht vorgesehen. Andere Landkreise und Länder regeln das in eigenen Programmen. Lesen Sie deshalb den jeweiligen Text, bevor Sie sich für ein System entscheiden.

Muss ich für die Datenlieferung ein bestimmtes Format verwenden?

Die Richtlinie nennt für Sollfahrplandaten Standardschnittstellen wie VDV 452 oder DINO und verlangt, dass die Planungsdaten mit den an die Fahrplanauskunft übergebenen Daten übereinstimmen. Für die Istdaten gilt die Übergabe an die Datendrehscheibe des Verbunds. Welches Format Ihr Verbund dafür vorgibt, erfragen Sie bei der zuständigen Stelle.