Seit dem 21. Mai 2026 gilt das Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz (IVSG), und mit ihm eine Pflicht zur Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt, die Mobilithek. Für Verkehrsunternehmen im Linienverkehr gehören dazu laut § 5 Abs. 4 auch Auslastungsdaten. Der Bericht der Bundesregierung vom 10. September 2026 zeigt: Die Fahrplandaten sind weitgehend da, die Echtzeitdaten haben sich verbessert, bei der Auslastung bleibt die Lücke groß. Ihr RBL (rechnergestütztes Betriebsleitsystem, englisch ITCS) ist dafür eine zentrale Datenquelle.
Was regelt das IVSG für den öffentlichen Personenverkehr?
Das Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz wurde am 15. Mai 2026 ausgefertigt und trat am 21. Mai 2026 in Kraft. Der Titel nennt zwei Dinge: intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt.
Für Verkehrsunternehmen sind vor allem diese Regelungen relevant:
- § 5 Abs. 1 und 2: Zuständige Stellen müssen Daten über den Nationalen Zugangspunkt bereitstellen und die zugrunde liegenden Informationen in die vorgegebenen Datenformate umwandeln. Die Fristen ergeben sich aus Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU.
- § 5 Abs. 4: Die Pflicht umfasst Auslastungsdaten nach Artikel 5 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 für straßen- und schienengebundene Linienverkehrsdienste. Der Personenfernverkehr nach § 42a PBefG ist ausgenommen.
- § 6: Dateninhaber dürfen einen Datenmittler einschalten, der die Daten unverzüglich weiterleitet.
- § 8 Abs. 1: Bereitstellung und Nutzung der Daten sind unentgeltlich.
- §§ 9 bis 11: Die Nationale Stelle bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) prüft stichprobenartig Menge und Qualität der Daten. Auf Verlangen sind elektronische Eigenerklärungen abzugeben, und gemeldete Fehler müssen bei berechtigter Beanstandung unverzüglich korrigiert werden.
Der Gesetzestext selbst nennt keine Echtzeitanforderung. Konkrete Vorgaben zur Aktualität ergeben sich aus den EU-Rechtsakten und Spezifikationen, auf die das Gesetz verweist. Prüfen Sie deshalb für Ihre Daten die jeweils aktuelle Spezifikation, bevor Sie Ihre Prozesse anpassen.
Welche Rolle spielen Mobilithek und DELFI?
Die Mobilithek des Bundesverkehrsministeriums dient als Nationaler Zugangspunkt. Die Fahrplandaten des Linienverkehrs sammelt DELFI e. V. und stellt sie deutschlandweit dort bereit. So beschreibt es der Bericht der Bundesregierung (Drucksache 21/7900) vom 10. September 2026, der die Umsetzung der Mobilitätsdatenverordnung (MDV) prüft.
Für Ihr Unternehmen bedeutet das: Klären Sie, auf welchem Weg Ihre Daten dorthin gelangen. Das kann je nach Konstellation über Ihren Verkehrsverbund, Ihren Aufgabenträger oder einen Datenmittler nach § 6 IVSG laufen. Entscheidend ist in jedem Fall, dass Ihre Quelldaten sauber sind. Fehler in Haltestellen, Kalendern oder Fahrtenzuordnung gehen sonst bis in die bundesweite Fahrplanauskunft.
Wie gut sind die Daten heute laut Bundesregierung?
Der Bericht trifft mehrere Aussagen, die für Verkehrsunternehmen praktisch sind:
- Die geografische Abdeckung der Linienverkehrsdaten über DELFI ist nahezu vollständig, aber nicht alle vorgesehenen Datenarten sind enthalten.
- Lücken bestehen insbesondere bei Kontaktdaten der Anbieter, Tarifen, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie bei Barrierefreiheit und Fahrzeugumweltstandards.
- Echtzeitdaten zu Verspätungen und Ausfällen haben sich deutlich verbessert.
- Auslastungsdaten sind nur gering verfügbar.
- Als Ursache fehlender Tarifdaten nennt der Bericht das Fehlen europaweit einheitlicher Datenmodelle. Ein Standard (EFIP) soll 2027 erscheinen.
Auffällig ist die Reihenfolge: Dort, wo Fahrzeuge ohnehin Positionen melden, funktioniert die Datenlieferung. Dort, wo zusätzliche Erfassung nötig ist, etwa bei der Auslastung, fehlen die Daten. Das ist der Bereich, in dem die neue Pflicht aus § 5 Abs. 4 IVSG ansetzt.
Welche Fristen und Sanktionen nennt der Bericht?
Der Bericht nennt folgende Termine: Die MDV tritt am 30. November 2028 außer Kraft. Am 1. Dezember 2028 entfallen die §§ 3a bis 3c des Personenbeförderungsgesetzes. Das IVSG ist fünf Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren.
Laut Bericht enthält das IVSG zunächst keine Sanktionen bei Nichteinhaltung der Datenpflicht. Ein Evaluierungsbericht soll über mögliche Vollzugsprobleme berichten. Das heißt nicht, dass die Pflicht folgenlos bleibt: Die Nationale Stelle prüft stichprobenartig und kann Dateninhaber bei Verstößen ansprechen (§ 9).
Warum ist das RBL die Datenquelle für Echtzeit und Auslastung?
Ein RBL kennt für jede Fahrt die Sollzeit, die Istzeit und die Fahrzeugposition. Aus diesen Daten entstehen Verspätungs- und Ausfallmeldungen, die in standardisierten Formaten wie GTFS-RT an Dritte gehen. Wie das technisch abläuft, beschreibt unser Artikel GTFS-RT in der Praxis. Welcher Standard für welchen Zweck passt, erklärt der Beitrag SIRI oder GTFS-RT.
Bei der Auslastung ist die Lage anders. Sie entsteht nicht aus der Position, sondern aus einer Zählung an Bord oder aus Schätzungen. Wer Auslastungsdaten liefern muss, braucht also zuerst eine Quelle und danach einen Weg, diese Daten mit der Fahrt zu verknüpfen. Das RBL liefert die Fahrt und den Zeitbezug, die Zählung muss von einem Gerät oder einem Verfahren kommen. Klären Sie im Unternehmen, welche Fahrzeuge schon zählen und in welchem Format die Werte vorliegen.
Welche Funktionen von Pysae helfen bei der Datenlieferung?
Auf der Plattformseite sind folgende Funktionen beschrieben:
Im Modul Pysae Operations stehen Live-Karte, Fahrtenliste, Verfrühung und Verspätung sowie die Online-Verwaltung von Umleitungen und Ablösungen für die Leitstelle zur Verfügung. Als Schnittstellen sind GTFS-RT für Google Maps und MaaS, GTFS-RT für Aufgabenträger sowie ein CSV-Export und eine direkte Power-BI-Anbindung über eine Echtzeit-API genannt.
Im Modul Pysae Network bearbeiten Sie Linien, Haltestellen und Linienwege in einem visuellen Editor auf der Karte. Die Plattformseite nennt außerdem einen zertifizierten GTFS- und NeTEx-Export mit einem Klick sowie eine Kalenderoberfläche für Schultage, Feiertage, Sonderveranstaltungen und saisonale Fahrpläne. Damit pflegen Sie die Quelldaten für die Fahrplanauskunft an einer Stelle.
Die Plattformseite nennt keine Auslastungserfassung als Funktion. Wenn Sie Auslastungsdaten liefern müssen, besprechen Sie im Demo-Gespräch, welche Quellen Sie haben und wie diese mit den Fahrten verknüpft werden können.
Wie bereiten Sie Ihr Unternehmen jetzt vor?
Diese fünf Schritte helfen, nicht erst bei einer Anfrage der Nationalen Stelle zu reagieren:
- Klären Sie, über welchen Weg Ihre Daten an die Mobilithek gelangen: direkt, über den Verbund, den Aufgabenträger oder einen Datenmittler nach § 6 IVSG.
- Prüfen Sie Ihre Fahrplandaten auf Vollständigkeit: Haltestellen, Kalender, Barrierefreiheit.
- Vergleichen Sie Ihre Echtzeitmeldungen mit dem, was in Fahrplanauskünften ankommt. Abweichungen zeigen Fehler in der Kette.
- Erfassen Sie, welche Fahrzeuge Fahrgäste zählen und in welchem Format.
- Legen Sie fest, wer im Haus gemeldete Datenfehler prüft und korrigiert. § 11 IVSG verlangt eine unverzügliche Korrektur berechtigter Beanstandungen.
Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen hat sich bei der Anhörung im Verkehrsausschuss des Bundestages am 26. Januar 2026 gegen eine Ausweitung der Datenerhebungs- und Bereitstellungspflichten ausgesprochen (Bundestag). Das Gesetz ist trotzdem in Kraft getreten. Für die Praxis zählt jetzt, wie schlank Sie die Lieferung organisieren.
Was bedeutet das für Ihre Auswahl eines RBL?
Fragen Sie Anbieter nach konkreten Punkten: Welche Standards exportiert das System? Wie werden Korrekturen an Haltestellen und Fahrplänen bis in den Export übernommen? Wie werden Zähldaten angebunden, und für welche Hersteller gibt es Schnittstellen? Wie ist die Preisgestaltung aufgebaut? Bei Pysae wird je Fahrzeug abgerechnet, angepasst an jedes Netz.
Wenn Sie sehen möchten, wie Network und Operations Ihre Daten für Mobilithek und Verbund aufbereiten, fordern Sie eine Demo an: über die Schaltfläche „Demo buchen“ auf dieser Seite.
Häufig gestellte Fragen
Seit wann gilt das Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz?
Das IVSG wurde am 15. Mai 2026 ausgefertigt und ist am 21. Mai 2026 in Kraft getreten.
Müssen Verkehrsunternehmen Auslastungsdaten liefern?
Nach § 5 Abs. 4 IVSG umfasst die Pflicht zur Datenbereitstellung Auslastungsdaten nach Artikel 5 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 für straßen- und schienengebundene Linienverkehrsdienste. Der Personenfernverkehr nach § 42a PBefG ist ausgenommen. Welche Fristen für Ihre Daten gelten, ergibt sich aus den in § 5 Abs. 2 genannten Anhängen der Richtlinie 2010/40/EU.
Kostet die Nutzung der Mobilithek Geld?
Laut § 8 Abs. 1 IVSG sind Bereitstellung und Nutzung der Daten unentgeltlich.
Wer prüft die Qualität der gelieferten Daten?
Die Nationale Stelle bei der BASt prüft stichprobenartig Menge und Qualität der Daten und kann Dateninhaber bei Verstößen ansprechen. Auf Verlangen sind elektronische Eigenerklärungen abzugeben.
Was ändert sich 2028?
Laut Bericht der Bundesregierung (Drucksache 21/7900) tritt die Mobilitätsdatenverordnung am 30. November 2028 außer Kraft, und die §§ 3a bis 3c des Personenbeförderungsgesetzes entfallen zum 1. Dezember 2028.